Das neue Infektionsschutzgesetz sieht bundesweit einheitlich vor, dass Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher einer Zahnarztpraxis diese nur betreten dürfen, wenn sie eine Atemschutzmaske des Schutzniveaus FFP2 oder vergleichbar tragen.
Grundsätzlich ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter 6 Jahren sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können (Attest notwendig).
Für 6 – 14-Jährige genügt eine medizinische Maske.